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Hoogstraten Verpakkingsmaterialen BV. Gorinchem, Niederlande

KvK: 23070112, BTWnr: NL-803840998B01

1. ANWENDBARKEIT
a. Diese Bedingungen finden auf alle Angebote, Verträge und auf alle aus diesen hervorgehende
Verpflichtungen von oder mit Hoogstraten Verpakkingsmaterialen B.V., weiter auch zu nennen
Hoogstraten, Anwendung.
b. Von diesen Bedingungen kann nur abgewichen werden unter der Voraussetzung, dass dafür
Genehmigung erteilt worden ist, wozu nur die Geschäftsführung von Hoogstraten befugt ist. Eine solche
Bedingung hat nur Geltung in Bezug auf den Vertrag, bei dem sie gemacht worden ist.
c. Mit dem Terminus Ábnehmer’ wird hiernach gemeint der Vertragspartner von Hoogstraten bei
Angeboten, Verträgen und den aus diesen hervorgehenden Verpflichtungen.
d. Für alle Angebote von Hoogstraten und Verpflichtungen zwischen Hoogstraten und dem
Vertragspartner gelten ausschließlich die hiernach folgenden Bedingungen, es sei denn, dass
ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde.
e. Die Anwendbarkeit der vom Vertragspartner gehandhabten allgemeinen Bedingungen wird hiermit
ausdrücklich abgelehnt.
f. Hoogstraten behält sich das Recht vor, ihre allgemeinen Bedingungen zu jedem Zeitpunkt zu ändern,
ohne dass dadurch bereits geschlossene Verträge sowie alle aus diesen hervorgehenden
Verpflichtungen in irgendwelcher Weise angetastet werden. Der Vertragspartner wird spätestens 1
Monat vor der genannten Änderung schriftlich informiert werden.
g. Eventuelle Nichtigkeit, partielle Nichtigkeit, oder Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmung(en)
dieses Vertrags lassen die Gültigkeit und die Anwendbarkeit der übrigen unbeschadet.

2. ANGEBOTE, AUFTRÄGE
a. Alle Angebote von Hoogstraten mit den in diesen genannten Preisen sind gültig während dreißig Tage
oder soviel länger oder kürzer wie in ihnen angedeutet wird, und werden immer freibleibend gemacht. Sie
können von Hoogstraten innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang von deren Annahme widerrufen
werden.
b. Hoogstraten ist – auch wenn sie einen Angebot gemacht hat – erst verpflichtet, wenn sie einen Auftrag
schriftlich, per E-Mail, SMS oder andere gleichartige Kommunikation angenommen hat oder ob zu
dessen tatsächlicher Ausführung übergegangen ist.

3. PREISE
a. Aufgegebene oder vereinbarte Preise gelten für Lieferung ab dem Betrieb von Hoogstraten und sind
einschließlich Verpackungskosten und exklusiv Umsatzsteuer.
b. Preise sind auf zur Zeit der Aufgabe oder des Zustandekommens des Vertrags geltenden Faktoren,
worunter Löhnen, sozialen oder steuerlichen Lasten, Abgaben, Versicherungsprämien, Rohstoffen und
Materialpreisen, Einfuhrrechten und Frachtkosten und Wechselkursen vom oder in Bezug auf den Euro,
basiert. Falls nach Aufgabe oder Schließung des Vertrags und vor Lieferung Änderungen der
preisbestimmenden Faktoren auftreten sollten, derartig dass dies zur Erhöhung des Kostpreises führt, so
hat Hoogstraten das Recht, den vereinbarten Preis dementsprechend heraufzusetzen und die
Preiserhöhung an Abnehmer zu fakturieren, sogar wenn jene Kostenerhöhung beim Eingehen des
Vertrags bereits vorhersehbar war.

4. LIEFERUNG UND RISIKO
a. Von Hoogstraten aufgegebene Lieferzeiten werden niemals als Ausschlussfristen zu betrachten sein,
es sei denn, dass ausdrücklich anders vereinbart wurde. Bei Überschreitung der aufgegebenen
Lieferfristen wird Hoogstraten erst per schriftlich eingeschriebenes Poststück im Verzug geraten. Falls
Hoogstraten für die Ausführung des Vertrags Daten oder ob Hilfsmittel benötigt, die vom Abnehmer oder
von Seiten des Abnehmers erteilt werden sollen, so werden die Lieferfristen an dem Tag anfangen, an
dem alle benötigten Daten oder ob Hilfsmittel im Besitz von Hoogstraten sind.
b. Vom Moment der Lieferung ab sind die Güter für Risiko des Abnehmers und kommt für seine
Rechnung aller direkte oder indirekte Schaden, der an und/oder durch die Güter für ihn und/oder Dritte
entstehen sollte. Unter dem Moment der Lieferung soll im Sinne dieser Bestimmung zugleich verstanden
werden der Tag von Lieferung in Artikel 5 sub b.

5. ABNAHMEPFLICHT
a. Abnehmer ist verpflichtet, die für das Verrichten der Leistung notwendige Mitwirkung zu erteilen, wobei
ausdrücklich inbegriffen die Verpflichtung zur Abnahme der gekauften Güter.
b. Abnahme wird erachtet verweigert zu sein, falls bestellte Güter einem Abnehmer zur
Ablieferung angeboten worden sind, Ablieferung jedoch nicht möglich war. Der Tag, an den Abnahme
verweigert wird, gilt als der Tag der Lieferung.
c. Bei Abnahmeverweigerung ist Abnehmer Hoogstraten einen Schadenersatz schuldig, gleich der
Kaufsumme der Güter deren Lieferung verweigert wurde, zu vermehren um den gesetlichen Zins über
jenem Betrag vom Tag der Lieferung ab und um die für Hoogstraten aus der Abnahmeverweigerung
hervorgehenden Kosten. Bei diesen Kosten wird ausdrücklich inbegriffen eine vernünftige Vergütung
für Lagerung, bezogen auf an Ort und Stelle geltende übliche Tarife. Dies läßt alle übrigen Rechte von
Hoogstraten in Bezug auf das Versuaumnis des Abnehmers unbeschadet.
d. Bestelllungen können nur mit Zustimmung von Hoogstraten annuliert werden, dem Hoogstraten
Bedingungen gegenüberstellen kann.

6. TOLERANZEN 
In Bezug auf die vereinbarten Spezifikationen sind die folgenden Abweichungen, sowohl nach oben
als nach unten, zulässig. Zur Beurteilung wird der Durchschnitt des insgesamt in einer (1) Sorte,
Qualität, Farbe und Ausführung gelieferten Quantums als Maßstab gelten.
a. In Bezug auf die Farbe gilt, dass geringe Abweichungen bei Farbdruck keine Gründe für
Beanstandung sind.
b. In Bezug auf die Quantität gilt, dass Hoogstraten erachtet wird, ordentlich geleistet zu haben, falls
Abweichungen in der Quantität nicht mehr betragen als:
20 % über oder unter der aufgegebenen Quantität bei Aufträgen bis 250 kg;
10 % über oder unter der aufgegebenen Quantität bei Aufträgen von 250 bis einschl. 5000 kg;
5 % über oder unter der aufgegebenen Quantität bei Aufträgen über 5000 kg;
Pro Auftrag wird gemeint ein (1) Auftrag in einem (1) Format und einer (1) Qualität. Fakturierung findet
auf Grund der wirklich gelieferten Quantität statt.
c. In Bezug auf die Dicken gilt, dass die zulässige Abweichung von einfachter Messung 10 % nach
oben oder unten sein kann.
d. In Bezug auf die Abmessungen gilt, dass die zulässige Abweichung 5 % sowohl in der Länge als in
der Breite sein kann.

7. REKLAMATIONEN
a. Die Prüfung der Quantität und des äußeren Zustandes des Gelieferten beruht beim Abnehmer.
Wird von ihm nicht so bald wie nur möglich und auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden nach
Empfang des Gelieferten schriftlich reklamiert, so gilt das Gelieferte als richtig was Quantität und
äußeren Zustand anbelangt.
b. Andere Reklamationen sollen schriftlich spätestens innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der
Güter durch den Abnehmer bei Hoogstraten eingereicht worden sein.
c. Sind die Güter völlig oder teilweise verarbeitet oder weiterverkauft worden, so gelten sie als für gut
befunden und ist die Haftung von Hoogstraten verfallen.
d. Reklamationen über Fakturen sollen innerhalb von acht Tagen nach dem Datum des Versands der
Fakturen schriftlich eingereicht werden.

8. DRUCKARBEIT
a. Bei neuen oder geänderten Bedruckungen wird von Hoogstraten eine Druckprobe angeboten
werden, außer wenn vom oder von Seiten des Abnehmer(s) selber fix und fertige Druckunterlagen
geliefert werden. Wenn hierauf nicht innerhalb von einer (1) Woche nach Ausstellungsdatum reagiert
wird, so gilt die versandte Druckprobe als einverstanden. Hoogstraten kann niemals für eventuellen
Fehler oder Mängel in vom oder seitens des Abnehmer(s) selber gelieferten Druckmaterialen bzw.
Arbeitszeichnungen oder Films haftbar gemacht werden. Alle angebotene Preise sind immer exklusiv
Druckvorbereitungskosten.
b. Alle Plastiktüten bez. –rohre, Folie und Verpackungsstreifen werden gemäß dem Flexoverfahren
gedruckt. Geringe Passunterschiede können deshalb nicht irgendeine Haftung von Hoogstraten zur
Folge haben. Die Abnehmer sollen Hoogstraten vor allen Folgen von eventuellen Eingriffen in Rechten
Dritter durch von der Abnehmern gelieferten Entwürfe, Zeichnungen, Dessins usw. schützen. Das in
diesem Artikel Erwähnte gilt ebenso für das Bedrucken von Wellpappe, Pappkartons sowie allen
übrigen zu bedruckenden Materialen.

9. GERÄTKOSTEN
Wenn für die Herstellung von Verpackungsmaterialen Stanzgerätkosten gemacht werden müssen, so
werden diese gesondert in Rechnung gebracht werden. Diese Kosten sind niemals bei unseren
Preisen inbegriffen, es sei denn, dass nachdrücklich anders erwähnt wird.

10. ZAHLUNG
a. Bei Zahlung von Güter in Teilen kann jeder Teil gesondert von Hoogstraten fakturiert werden.
b. Zahlung soll bei Lieferung der Güter oder innerhalb von dreißig Tagen nach Fakturdatum
geschehen zur Geschäftsstelle von Hoogstraten, oder ob durch Gutschreiben auf ein dazu
angewiesenes Bank- oder Girokonto von Hoogstraten.
c. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen darf die berechnete Kreditbremse in Abzug gebracht werden.
d. Eine Inanspruchnahme von Schuldverrechnung ist Abnehmer nicht erlaubt.
e. Falls Abnehmer nicht innerhalb der Zahlungsfrist zahlt, so hat Hoogstraten das Recht, vom
Verfallstag ab einen Verzögerungszins in Höhe von 1,5 % pro Monat in Rechnung zu bringen, wobei
ein Teil eines Monats für ganzer Monat gehalten wird, unbeschadet ihr weiter zukommender
diesbezüglicher Rechte.
f. Alle außergerichtliche Einkassierungskosten, die von Hoogstraten gemacht werden, damit Erfüllung
der Verpflichtungen des Abnehmers zu Wege gebracht werden, kommen zu Lasten des Abnehmers.
Diese Kosten werden entsprechend dem von der niederländischen Anwaltskammer empfohlenen
Einkassierungstarif berechnet, mit einem Minimum in Höhe von € 150,00 pro ungezahlte Faktur, das
Eine und Andere unbeschadet des Rechtes von Hoogstraten, höhere wirkliche außergerichtliche
Einkassierungskosten zu fordern.
g. Falls Hoogstraten mit zwei oder mehreren Abnehmern, natürlichen oder Rechtspersonen, einen
Vertrag schließt, so ist jeder von diesen für vollständige Erfüllung der Verpflichtungen haftbar, die für
sie aus jenem Vertrag hervorgehen.
h. Hoogstraten ist zu jeder Zeit berechtigt, um ohne Angabe der Gründe vom Abnehmer Zahlung im
Voraus zu verlangen, oder ob um per Nachnahme zu liefern oder ausreichende Sicherheit für die
richtige und rechtzeitige Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers zu verlangen.
i. Zahlungen von Abnehmer dienen allererst zur Begleichung der schuldigen Kosten und Zinsen und
danach zur Begleichung der ältesten offenstehenden Faktur, auch wenn bei Zahlung eine andere
Anweisung erwähnt wird.
j. Reklamation schiebt die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers nicht auf.
k. Alle Rechtsforderungen von Hoogstraten an Vertragspartner werden erst nach Verlauf von 20
Jähren verjähren.

11. KONKURS USW.
Falls Abnehmer nicht, nicht gehörig oder nicht rechtzeitig irgendeine Verplichtung, die sich für ihn aus
dem mit Hoogstraten geschlossenen Vertrag ergibt, erfüllt, sowie im Falle seines Konkurses,
Zahlungsaufschubs oder Entmündigung oder Stillegung oder Liquidierung seines Betriebs, oder ob
falls Abnehmer seinen Betrieb Dritten überträgt, eine Gläubigerregelung anfängt, seinen Bankkredit
gekündet sieht, die Ausführung seiner Zahlungsaufträge von der Bank aufgeschoben wird oder zu
seinen Lasten Beschlagnahme stattfindet, so wird Abnehmer erachtet, von Rechtswegen im Verzug
zu sein und ist Hoogstraten nach Wahl berechtigt um, ohne irgendeine Verpflichtung auf
Schadenersatz und unbeschadet Hoogstraten weiter zukommenender Rechte, ohne dass
Inverzugsetzung oder richterliche Intervention erforderlich ist, den Vertrag völlig oder teilweise zu
lösen bzw. für gelöst zu erklären oder ob die Ausführung des Vertrags aufzuschieben. In diesen Fällen
werden alle Forderungen von Hoogstraten an Abnehmer sofort fällig und ist Hoogstraten berechtigt,
unmittelbare Begleichung von allem zu fordern, das ihr zukommt.

12. EIGENTUMSVORBEHALT
a. Alle von Hoogstraten gelieferte Güter bleiben ihr Eigentum bis zum Moment der völligen Zahlung
aller ihrer Forderungen – mit eventuell darüber schuldigen Zinsen und Kosten – auf Grund der
Verträge zur Lieferung von Gütern und zum Verrichten der dazugehörigen Arbeiten. Bis zum Zeitpunkt
der völligen Zahlung bzw. Begleichung ist Abnehmer nicht befugt, die Güter an Dritte zu verpfänden
oder in Eigentum zu übertragen. Im Rahmen seiner normalen Betriebsausübung ist Abnehmer wohl
berechtigt, die Güter ihrer normalen Bestimmung gemäß zu benutzen. Solange keine vollständige
Zahlung stattgefunden hat und Abnehmer im Verzug ist bzw. Hoogstraten guten Grund hat um zu
fürchten, dass Abnehmer mit der Zahlung in Verzug geraten wird, kann sie, ohne vorhergehende
Inverzugsetzung, die gelieferten Güter sofort zurückfordern. Der Abnehmer erteilt ihr die Befugnis
dazu, seine Geländer und Gebäude zu betreten. Der Vertrag kann sodann von Hoogstraten ohne
gerichtliche Intervention aufgelöst werden, ungeachtet ihres Rechtes auf Vergütung der Kosten, des
Schadens und des Zinses.
b. Im Falle von Bearbeitung, Verarbeitung oder Mischung des Gelieferten durch den Abnehmer oder
im Namen des Abnehmers bekommt Hoogstraten das Miteigentumsrecht an den neu enstandenen
Sachen und/oder an den mit dem Gelieferten zusammengestellten Sachen, solches für den
Fakturwert der ursprünglich gelieferten Sachen. Insoweit für dieses Miteigentum noch eine Lieferung
erfordert wird, geschieht die Lieferung bei der Schließung des Vertrags für sodann.
c. Das Risiko für die Güter, auf denen dem Absatz a dieses Artikels gemäß ein Eigentumsvorbehalt
lastet, liegt bei Ablieferung bei Abnehmer. Dieser ist verpflichtet, die gemeinten Güter probat gegen
Risiken von Diebstahl, Beschädigung und Zunichtewerden zu versichern. Es ist Abnehmer nicht
gestattet, die eventuellen Ansprüche an seinen Versicherer aus Grund von Versicherung wie in
diesem Absatz gemeint, Dritten zum Pfand zu geben oder als Sicherheit im weitesten Sinne des
Wortes für Dritte dienen zu lassen. Auszahlung in Bezug auf Schaden oder Verlust der in diesem
Artikel gemeinten Güter treten an die Stelle der bezogenen Güter.
d. Abnehmer ist dazu gehalten, jedem, der von Hoogstraten gelieferte Güter, die unter dem
Eigentumsvorbehalt von Hoogstraten fallen, mit Beschlag belegt, oder ob im Falle der Verwaltung
oder des Konkurses des Abnehmers selber seinem Konkursverwalter sofort schriftlich mitzuteilen, mit
Abschrift dessen an Hoogstraten, dass Hoogstraten Eigentümer der gelieferten Güter geblieben ist,
solches bei Strafe von Verwirking einer sofort fällige Buße in Höhe von € 5.000,00 oder, falls höher,
des ursprünglichen Fakturbetrags der Güter. Die Buße gilt neben einer eventuellen
Schadenersatzpflicht.

13. HAFTUNG
a. Hoogstraten akzeptiert Haftung für durch Abnehmer erlittenen Schaden, der die Folge eines
zurechenbaren Versehens in der Erfüllung seiner Verpflichtung ist, falls und insoweit diese Haftung
von seiner Versicherung gedeckt wird, bis zum Betrag der von der Versicherung gemachten
Auszahlung.
b. Falls der Versicherer aus irgendeinem Grund nicht zur Zahlung übergeht, so ist die Haftung auf den
Fakturbetrag ohne MwSt beschränkt.
c. In Abweichung von Absatz a und Absatz b dieses Kapitels akzeptiert Hoogstraten keine Haftung
für indirekten Schaden, worin inbegriffen Betriebsschaden und Folgeschaden, Schaden wegen
Überschreitung der Lieferfriste als Folge von geänderten Umstände und Schaden als Folge von
unzulänglicher Mitwirkung, Information oder Materialen von Abnehmer.
d. Jedes Recht auf Schadenersatz von Abnehmer Hoogstraten gegenüber verfällt im Falle
unvernünftiger Benutzung der gelieferten Güter oder falls Abnehmer an jenen Gütern Arbeiten durch
Dritte hat verrichten lassen.
e. Im Falle einer unrechtmäßigen Tat des Lieferanten oder seiner Untergebenen ist Hoogstraten nur
haftbar für Vergütung von Schaden durch Tod oder körperliche Verletzung. In diesen Fällen ist die
Haftung auf € 450.000,00 beschränkt.
f. Hoogstraten ist nicht haftbar wegen Verletzung von Patenten, Lizenzen oder anderen Rechten
Dritter durch die Benutzung von Daten, die vom Vertragspartner oder von Seiten des Vertragspartners
zwecks Ausführung des Auftrags erteilt worden sind.
g. Hoogstraten ist nicht haftbar, falls das Versehen die Folge höherer Gewalt ist. Die in dieses Artikel
aufgenommenen Beschränkungen gelten nicht, falls der Schaden die Folge von Absicht oder grobem
Schuld von Hoogstraten ist.
h. Hoogstraten akzeptiert keine Haftung für das unrichtige Ankommen irgendeines Berichtes. Unter
Bericht verstehe man jeden Bericht, der von Hoogstraten versandt worden ist, aber insbesondere Email,
SMS oder irgendeines anderes Kommunikationsmittel.

14. GEWÄHRLEISTUNG
Hoogstraten wird Dritten gegenüber nimmer weiter haftbar für Schaden sein, der bei der Ausführung
des Vertrags entsteht, auf den die betreffenden Bedingungen anwendbar sind, als sie dem Abnehmer
gegenüber sein würde. Abnehmer leistet Hoogstraten Gewähr für weitere Haftung und wird in ihren
Verträgen mit Dritten womöglich eine dementsprechende Entlastung zu Gunsten von Hoogstraten
bedingen.

15. HÖHERE GEWALT
a. Während höherer Gewalt werden die Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen von Hoogstraten
aufgeschoben. Falls die Periode, in der durch höhere Gewalt Erfüllung der Verpflichtungen durch
Hoogstraten nicht möglich ist, länger als 3 Monate dauert, so sind beide Parteien befugt, den Vertrag
ohne richterliche Intervention zu lösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung auf Schadenersatz
besteht.
b. Falls Hoogstraten beim Eintreten der höheren Gewalt bereits teilweise ihre Verpflichtungen erfüllt
hat, oder nu teilweise ihre Verpflichtungen erfüllen kann, so ist sie berechtigt, das schon gelieferte
bzw. das lieferbare Teil gesondert zu fakturieren und ist Abnehmer gehalten, diese Faktur zu
begleichen wie wenn es einen gesonderten Vertrag betrifft.
c. Unter höherer Gewalt im Sinne dieses Artikels wird verstanden Umstände, die das Nachkommen
der Verpflichtung verhindern und die nicht dem Verkäufer zuzurechnen sind. Hierin werden unter
anderem einbegriffen sein: bei Hoogstraten oder bei Dritten, die Hoogstraten benutzt, oder bei
Lieferanten: Feuer, Arbeitseinstellung oder Aussperrung, übermäßiger Ausfall des Personals wegen
Krankheit, Transportschwierigkeiten, ernste Betriebsstörungen, Hochwasserkatastrophe, Krieg,
Krawall oder Aufuhr, Mobilisation: nicht rechtzeitige oder nicht gehörige Ausführung von Aufträgen
durch Zulieferbetriebe; staatliche Maßnahmen, durch die die Auftragausführung behindert oder
untersagt wird, tiefgreifende Änderungen in den Währungsverhältnissen. Energiekrise, unnormale
Preissteigerungen von Rohstoffen und Energie, dies alls ungeachtet dessen, ob die Möglichkeit, dass
diese Umstände eintreten würden, schon in dem Zeitpunkt vorhersehbar war, in dem dieser Vertrag
zu Stande kam.

16. ANWENDBARES RECHT
Auf Verträge und/oder Verpflichtungen zwischen Hoogstraten und dem Vertragspartner findet nur das
niederländische Recht Anwendung. Bei der Interpretation des Textes der betreffenden allgemeinen
Bedingungen ist der wörtliche Text durchschlaggebend. Bei Interpretationsunterschieden über den
wörtlichen Text gilt genannte Interpretation, so wie diese nach den niederländischen gesellschaflichen
Auffasungen für richtig gehalten wird.

17. ZUSTÄNDIGER RICHTER
Konflikte, die sich aus diesen Bedingungen und/oder aus Rechten und Pflichten von Beteiligten an
Verträgen ergeben, auf die diese Bedingungen anwendbar sind, werden ausschließlich durch das
Gericht in Dordrecht geschlichtet werden; und in dringlichen Fällen durch den Präsidenten dieses
Gerichts.